Gesetze / Sonderurlaubsverordnung
SUrlV§ 15 Sonderurlaub für gewerkschaftliche Zwecke
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 28.08.2007 – 4 S 1055/07Zitiert von 1
- OVG NRW, 24.08.2005 – 1 B 444/05Zitiert von 11
- OVG NRW, 01.09.2004 – 1 B 1305/04Zitiert von 3
- VG Gelsenkirchen, 18.11.2008 – 12 L 1227/08
- BVerwG, 27.03.2013 – 1 WB 61/12Widerruf der Beurlaubung zum Studium; Sanitätsoffizier-Anwärter; Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer
- VG Greifswald, 22.11.2018 – 6 A 1594/17 HGWZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 21.09.2015 – 1 A 2759/13Zitiert von 5
- OVG NRW, 21.09.2015 – 1 A 1820/14Zitiert von 6
- OVG NRW, 16.01.2014 – 1 A 2488/12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 SUrlV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Sonderurlaub von jeweils bis zu fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr unter Fortzahlung der Besoldung ist zu gewähren für die Teilnahme
1.
an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, dem die Beamtin oder der Beamte angehört, oder
2.
an Tagungen von Gewerkschaften oder Berufsverbänden auf internationaler Ebene, auf Bundes- oder Landesebene oder, sofern es keine Landesebene gibt, auf Bezirksebene, wenn die Beamtin oder der Beamte als Mitglied eines Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes oder als Delegierte oder Delegierter teilnimmt.