Gesetze / Sonderurlaubsverordnung
SUrlV§ 15 Sonderurlaub für gewerkschaftliche Zwecke
Stand: 10.06.2019
Sonderurlaub von jeweils bis zu fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr unter Fortzahlung der Besoldung ist zu gewähren für die Teilnahme
1.
an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, dem die Beamtin oder der Beamte angehört, oder
2.
an Tagungen von Gewerkschaften oder Berufsverbänden auf internationaler Ebene, auf Bundes- oder Landesebene oder, sofern es keine Landesebene gibt, auf Bezirksebene, wenn die Beamtin oder der Beamte als Mitglied eines Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes oder als Delegierte oder Delegierter teilnimmt.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 15 SUrlV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 28.08.2007 – 4 S 1055/07Zitiert von 1
- OVG NRW, 24.08.2005 – 1 B 444/05Zitiert von 11
- OVG NRW, 01.09.2004 – 1 B 1305/04Zitiert von 3
- VG Gelsenkirchen, 18.11.2008 – 12 L 1227/08
- BVerwG, 27.03.2013 – 1 WB 61/12Widerruf der Beurlaubung zum Studium; Sanitätsoffizier-Anwärter; Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer
- VG Greifswald, 22.11.2018 – 6 A 1594/17 HGWZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 21.09.2015 – 1 A 2759/13Zitiert von 5
- OVG NRW, 21.09.2015 – 1 A 1820/14Zitiert von 6
- OVG NRW, 16.01.2014 – 1 A 2488/12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 SUrlV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.